Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines

1. In allen Vertragsbeziehungen zwischen der Ginomai GmbH (im folgenden Gesellschaft“ und anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sender (im folgenden „Kunde“) vermögen gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Vereinbarungen, welche die Gesellschaft abweichend oder ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung. Die aktuelle Fassung ist unter https://www.ginomai.de/agb.pdf

§ 2 Angebote, Annahmefrist

1. Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
2. Auch Aufträge, die der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Bestätigung.
3. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn die Gesellschaft vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Kunde widerspricht. Evtl. Lücken des Vertrages schließt das Gesetz.
4. Gegenstand der Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
5. Die zum Angebot von der Gesellschaft gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Vertragsänderungen

1. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben verpflichten beide Parteien zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung.
2. Erkennt die Gesellschaft die Erforderlichkeit wesentlicher Änderungen, die Erheblichkeit der Zusatzwünsche oder ergänzender Leistungsvorgaben des Kunden, so hat die Gesellschaft den Kunden unverzüglich zu informieren.

§ 4 Preise, Preisanpassungen

1. Die Preise sind Nettopreise sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
2. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wird die Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung angepasst, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
3. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Die Gesellschaft hat bei Dauerschuldverhältnissen nach dem ersten Vertragsjahr das Recht, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Die Änderung werden dem Kunden mitgeteilt und auf Verlangen entsprechend nachgewiesen. Der Kunde hat bei einer Preisveränderung von mehr als 10% je Kalenderjahr das Recht, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird allerdings nur dann wirksam, sofern die Gesellschaft innerhalb der Kündigungsfrist die Preisveränderung nicht zurückgenommen hat.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus sachlich berechtigten Gründen und unter Berücksichtigung der Belange des Kunden Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen.
7. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter der Gesellschaft werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden weiterberechnet.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen werden von der Gesellschaft monatlich gestellt. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen der Gesellschaft gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
2. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten ist die Gesellschaft nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber. Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen; sie sind sofort in bar zu zahlen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.
3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der Gesellschaft aufrechnen. Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.
4. Gewährte Rabatte verfallen bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels.
5. Bei Mahnungen wird je Mahnschreiben eine Gebühr von 10,00 € berechnet. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
6. Wird der Gesellschaft nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann die Gesellschaft die Gesamtforderung auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig stellen.

§ 6 Ausführung der Aufträge

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft vor Auftragserteilung alle Dokumente, Unterlagen, Hard- und Software, Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis der Kunde die Erbringung der Leistung wünscht. Der Kunde wird der Gesellschaft zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen nach Vereinbarung in schriftlicher Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen.
3. Die Gesellschaft hat das Recht, die Arbeit an der gesamten Leistung bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden Vergütung und die Auswirkung hinsichtlich des vereinbarten Terminplans sowie bis zur Vorlage einer schriftlichen Bestellung einzustellen.
4. Sofern die Gesellschaft für die Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen der Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, welche die Gesellschaft selbst zu vertreten hat.

§ 7 Leistungsumfang

1. Die Gesellschaft wird die Leistung auf Grundlage der bei der jeweiligen Ausführung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen, sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Nach dem Stand der Technik ist es im Allgemeinen jedoch nicht möglich, sämtliche Fehler oder Abweichungen an Produkten bzw. Systemen unter allen Anwendungsbedingungen festzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache übernimmt die Gesellschaft die Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung und Dokumentation der mit dem Kunden vereinbarten Leistung ohne zu garantieren, dass dadurch sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler oder -abweichungen ermittelt werden können. Soweit dem Kunden während des Leistungszeitraums Produkt- bzw. Systemfehler oder -abweichungen bekannt sind oder werden, sind diese unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Lieferbedingungen

1. Fristen und Termine sind wegen der kreativen, künstlerischen und technischen Leistungsaspekte regelmäßig nicht verbindlich planbar. Deshalb sind Abweichungen von den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Termine und Fristen von bis zu drei (3) Wochen als vertragsgemäß anzusehen und können vom Kunden nicht beanstandet werden.
2. Vertragliche Fristen beginnen mit dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt an zu laufen. Ist für den Lauf einer Frist eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde seine Verpflichtung vertragsgemäß erfüllt und die Gesellschaft hierüber informiert hat.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen sowie die vorstehenden Toleranzschwankungen von drei (3) Wochen angemessen.

§ 9 Untervergabe der Leistung

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum und Verwertung

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, entwickelter Verfahren, Dokumentationen, Programmen, sonstige Darstellungen und dergleichen behält sich die Gesellschaft Eigentums-, Urheber- und Miturheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung seitens der Gesellschaft.
2. Dem Kunden werden einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, wobei sich die Gesellschaft den Widerruf bei Vorliegen wichtiger Gründe vorbehält. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichtzahlung der an die Gesellschaft geschuldeten Vergütung innerhalb der gesetzten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Zahlungsfrist.
3. Wenn im Rahmen des erteilten Auftrages Urheber- und / oder Bearbeitungsrechte Dritter betroffen sind, garantiert der Kunde der Gesellschaft, dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungs- / Bearbeitungsrechte bewegt. Der Kunde hält und stellt der Gesellschaft von allen etwaigen Ansprüchen des bzw. der Dritten wegen Verletzung deren Urheber- bzw. Bearbeitungsrechte frei.
4. Die Kosten der Anmeldung von Schutzrechten, die während der Leistungserbringung entstehen, trägt jede Vertragspartei für die von ihr angemeldeten Rechte selbst. Dies gilt auch für die Erfindungsvergütungen an die jeweiligen Mitarbeiter. Über die Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung und in welchen Ländern diese hinterlegt wird, werden sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich informieren.
5. Sind an Erfindungen, die bei Erbringung der vereinbarten Leistungen entstehen, Mitarbeiter des Kunden und der Gesellschaft beteiligt, werden die Vertragsparteien unverzüglich vereinbaren, wer die gemeinsame Patentanmeldung zweckmäßigerweise ausarbeitet. Die Anmeldung gemeinsamer Erfindungen erfolgt dann durch beide Vertragsparteien gemeinsam; die entstehenden Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte, es sei denn der Kunde erhält ein ausschließliches Verwertungsrecht.
6. Ist eine der Vertragsparteien an der Weiterverfolgung eines Schutzrechtes nicht mehr interessiert, wird sie der anderen Vertragspartei ihren Anteil zur Übernahme anbieten. Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt die Gesellschaft insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

§ 11 Mängelrügen und Mängelhaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel des vereinbarten Werkes innerhalb einer Ausschlussfrist von einer (1) Woche nach Erhalt des Werkes der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
2. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb der vorbehaltenen Frist, so sind sich die Parteien einig, dass das Werk vom Kunden abgenommen wurde und sich seine etwaigen Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestimmen, wobei die Rüge offensichtlicher Mängel ausgeschlossen ist und bleibt, es sei denn, dass die vorstehende Mängelrüge fristgerecht erfolgte.
3. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit nicht im Vertrag eine ganz exakte Vereinbarung getroffen wurde, die keinem subjektiven Gestaltungsspielraum zugänglich ist. Für Material-, Prozess- oder System bedingte Farb- und / oder Tonschwankungen gelten die jeweiligen Toleranzen für Handel und / oder Markt und / oder Technik. Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen subjektiver Gestaltungsspielräume und / oder technischer und / oder branchenüblicher Toleranzen hält, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Verweigerung der Abnahme aus solchen Gründen ist ebenfalls unzulässig. Ein Werk, das sich im Rahmen künstlerischer und / oder technischer und / oder branchenüblicher Gestaltungsspielräume und / oder Toleranzen bewegt, ist mangelfrei und abnahmefähig, sofern es nicht bereits formal abgenommen wurde. Hierüber sind sich die Parteien ausdrücklich einig.
4. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Der Gesellschaft steht es jeweils frei, statt einer Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferung ist der Gesellschaft jeweils eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung auch im zweiten Versuch hat der Auftraggeber das Recht auf angemessene Minderung des Werklohnes oder auf Rücktritt vom Vertrag. Soweit dies rechtlich zulässig ist, werden Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit handelt oder den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden trifft. Somit sind namentlich sämtliche Schadensersatzansprüche für einfaches Verschulden bei Sachschäden ausgeschlossen, einschließlich Vermögensschäden.
5. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung jeglicher Art, einschließlich Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, erlischt, wenn der Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Gesellschaft selbst oder durch Dritte Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen unternimmt.
6. Die Gesellschaft haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Gesellschaft schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 12 Rücktritt, Kündigung

1. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Vorstehendes gilt aber dann nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, können beide Parteien die Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.
3. Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen der Gesellschaft anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der Gesellschaft diejenigen Kosten, die aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

§ 13 Allgemeine Haftung

1. Die Gesellschaft haftet nur, soweit Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Darüber hinaus haftet die Gesellschaft nur bis zur Höhe des vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens und für solche Schäden, die durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer.
3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren, sofern nicht Vorsatz vorliegt oder Personenschäden betroffen sind, in einem (1) Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
5. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Gesellschaft nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 14 Haftung bei Datentransfer

1. Von jeglicher Haftung, auch für direkte Folge- oder mittelbare Schäden, ausgeschlossen sind:
– vom Kunden verursachte oder seiner Verantwortung unterliegende Mängel, die da sind:
– Mängel des Ausgangsmaterials: Datenfehler, Unvollständigkeit, fehlerhafte Bezeichnung. Die Verantwortung für durch solche oder ähnliche Mängel erzwungene Verzögerungen bei der Auftragserfüllung liegt beim Kunden. Die Kosten für sich daraus ergebende zusätzliche Leistungen wie Materialkosten und / oder Arbeitsaufwand sind vom Kunden zu leisten.
– Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluss, fehlerhafte Installation, falsche Bedienung oder Eingriff sowie Modifikation in die gelieferte Leistung verursacht hat.
2. Der Kunde verpflichtet sich zur terminlich festgesetzten, pünktlichen Übermittlung sämtlicher für die  Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Informationen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt die Gesellschaft von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Die Verantwortung über Urheber-, Lizenz und Leistungsschutzrechte liegt allein beim Kunden.
3. Der Kunde hat für den reibungslosen Ablauf der Datenübertragung zu sorgen. Er ist verpflichtet, dies zu kontrollieren und jede eventuelle technische oder anderweitige Störung der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für Schäden, die infolge von Störungen an ihr überlassenen Geräten oder durch deren Ausfall entstehen sollten. Die Gesellschaft haftet nicht für die Bereitstellung einer festen IP-Adresse
und für Störungen, die sich daraus für die Auftragsdurchführung ergeben. Für Störungen innerhalb des Internets übernimmt die Gesellschaft keine Haftung ebenso wenig wie für Schäden oder Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch den virtuellen Host verursacht werden.

§ 15 Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.

§ 16 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne, technische Daten, Muster und andere Gegenstände oder Informationen, die der Kunde von der Gesellschaft erhält, verbleiben im Eigentum der Gesellschaft, müssen streng vertraulich behandelt
und dürfen ausschließlich zur Vertragserfüllung benutzt werden. Sie dürfen unbefugt Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind nach Vertragserfüllung oder vorher auf Anforderung der Gesellschaft an
diese herauszugeben. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände oder Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse.
3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Durchführung des Vertrages fort und bleibt in Kraft, solange das Know-how und die sonstigen geheimen Informationen nicht allgemein bekannt sind und die entsprechenden Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte bestehen.

§ 17 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder künstlerischen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich verwirklicht.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft, Hackenheim.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist  ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Gesellschaft. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, dem Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
4. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Kunden aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt  hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.